AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen



1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.


2. Zusätzliche Leistungen

Zusätzlich zu zahlen sind alle beim Vertragsabschluss nicht vorsehbaren Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird.


3. Kündigung des Vertrages

Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform und muss dem Möbelspediteur 10 Werktage vor Auftragsbeginn vorliegen.


4. Erhöhung der Vergütung

Weicht die Menge des Umzugsgutes von den bei Auftragserteilung erteilten Angaben des Absenders ab, so ist Stolz Umzüge berechtigt, die vereinbarte Vergütung anteilig zu erhöhen.


5. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenerstattung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.


6. Eigenwirkung des Auftraggebers bei der Montage und beim Tragen der Möbel

Bei Eigenmontage oder bei Mitwirkung beim Transport der Möbelstücke durch den Auftraggeber haftet der Möbelspediteur nicht für die aufkommenden Schäden. Eine Gewährleistung durch den Möbelspediteur ist ausgeschlossen.


7. Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll – spezifiziert – festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.


8.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, TV-Geräten, Radio- und HiFi-Geräten sowie EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Spediteur nicht verpflichtet.


9. Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nicht für die Arbeit des Handwerkers.


10. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig sind.


11. Haftungshöchstbetrag

Die Haftung der Fa. Stolz Company wird auf 620,00 € je Kubikmeter Hubraum beschränkt. Der Absender kann eine weitergehende Haftung vereinbaren. In diesem Fall schließt Stolz Umzüge eine gesonderte Versicherung für diesen Umzug ab. Die hierdurch entstehenden Versicherungsprämien trägt der Absender.


12. Abtretung

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, ihm aus dem, von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.


13. Missverständnisse

Um Missverständnisse zu vermeiden sollten Aufträge nur in Schriftform abgegeben werden.


14. Elektro- und Installationsarbeiten

Die Mitarbeiter der Möbelspedition sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht zur Ausführung von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.


15. Nachprüfung durch den Auftraggeber

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wurde.


16. Fälligkeit des vereinbarten Entgeldes

Der Betrag ist bei Transporten innerhalb Deutschlands nach dem Verladen fällig und ist in bar zu zahlen. Bei Auslandstransporten gelten die selben Bedingungen. Ein nicht Nachkommen der Zahlungspflicht seitens des Auftraggebers vor Ort, berechtigt den Möbelspediteur zur Einbehaltung des Umzugsgutes. Die entstandenen Beförderungs- und Lagerungskosten werden dem Auftraggeber aufgerechnet § 419 HGB.


17. Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die mit dem Auftrag beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit Anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder persönlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


18. Alle Vereinbarungen gelten nach dem deutschen Handelsrecht.

Es gilt deutsches Recht (BGB, HGB